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Advertorial · Rente

Neue Rentenregeln treffen viele Deutsche: Welche Details bei der Rentenreform wichtig sind

Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten seit Juli 2026 eine höhere Rente. Ab 2027 kommt mit der Mütterrente III eine weitere Änderung hinzu, und gleichzeitig liegen neue Vorschläge für eine größere Rentenreform auf dem Tisch. Dabei geht es um sehr unterschiedliche Dinge: höhere laufende Renten, eine bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, steuerfreie Arbeit nach der Regelaltersgrenze und mögliche Änderungen für künftige Rentenjahrgänge.

Rentenanpassung 07/2026
+4,24 %
Rentnerinnen und Rentner
rund 21 Mio.
Aktivrente-Freibetrag
2.000 €/Monat
Mütterrente III
ab 01/2027
Ein älteres Ehepaar sieht am Küchentisch gemeinsam Rentenunterlagen durch
Viele Einzelheiten der neuen Rentenregeln zeigen sich erst beim genaueren Blick in die eigenen Unterlagen.

Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick. Denn einiges gilt bereits, anderes ist beschlossen und startet später, und wieder andere Punkte sind bislang nur Vorschläge.

Kurz eingeordnet: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand vom 29. September 2026. Er ersetzt keine persönliche Renten-, Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zum eigenen Rentenkonto gibt die Deutsche Rentenversicherung.

Auf einen Blick

Wen die neuen Rentenregeln treffen

Laufende Renten

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent angehoben. Gleichzeitig stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro entspricht das rechnerisch 1.042,40 Euro brutto. Wie viel davon tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt unter anderem von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von der persönlichen Steuersituation ab.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung betrifft die Anpassung rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland.

Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern

Mit der Mütterrente III werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder weiter angeglichen.

Für Menschen, die bereits eine Rente beziehen, gilt ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich ein zusätzlicher Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten je betroffenem Kind. Beginnt eine Rente erst im Laufe des Jahres 2027, wird derselbe Zuschlag ab dem jeweiligen Rentenbeginn berücksichtigt.

Die Auszahlung dieser Zuschläge beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst 2028. Wer bereits eine Rente bezieht oder bis Ende 2027 in Rente geht, erhält eine rückwirkende Nachzahlung.

Bei Renten, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder direkt um sechs Monate auf bis zu 36 Monate verlängert.

Ein halber Entgeltpunkt entspricht nach dem Rentenwert von 2026 rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Der tatsächliche spätere Betrag kann anders ausfallen, weil sich der Rentenwert verändern kann.

Menschen, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente.

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei erhalten, wenn für diese Beschäftigung die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beitragszuschüsse zu einem berufsständischen Versorgungswerk anfallen. Bei zwölf begünstigten Monaten sind damit bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei möglich.

Nicht jede Tätigkeit fällt darunter. Minijobs, selbstständige Tätigkeiten und Beamtenverhältnisse gehören beispielsweise nicht zu den begünstigten Beschäftigungen.

Menschen mit privater Altersvorsorge

Auch bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ändert sich etwas.

Ab dem 1. Januar 2027 sollen neue Altersvorsorgeprodukte angeboten werden, darunter ein gefördertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie. Wer mehr Sicherheit möchte, kann weiterhin auch Produkte mit Garantie abschließen.

Die neue Grundzulage ist stärker an den eigenen Beitrag gekoppelt: Auf die ersten 360 Euro Jahresbeitrag beträgt sie 50 Prozent, auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro 25 Prozent. Damit sind insgesamt bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr möglich.

Bestehende Riester-Verträge werden nicht automatisch beendet oder umgewandelt.

Fünf Details, die bei den neuen Rentenregeln leicht übersehen werden

1. Eine Rentenerhöhung bedeutet nicht automatisch denselben Netto-Zuwachs

Die Rentenanpassung beträgt 4,24 Prozent auf die Bruttorente. Auf dem Konto muss deshalb nicht exakt 4,24 Prozent mehr ankommen.

Je nach Versicherungs- und Steuersituation können Beiträge oder Steuern eine Rolle spielen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die neue Bruttorente, sondern die persönliche Situation.

2. Spätere Rentenerhöhungen können den steuerpflichtigen Teil erhöhen

Bei Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentnern steht der persönliche Rentenfreibetrag in der Regel bereits als fester Eurobetrag fest. Regelmäßige spätere Rentenanpassungen erhöhen deshalb den steuerpflichtigen Teil der Rente, weil der festgelegte Rentenfreibetrag durch diese Anpassungen nicht mitwächst.

Ob dadurch tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt jedoch vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.

Für Menschen, die 2026 erstmals eine Rente beziehen, liegt der steuerpflichtige Rentenanteil nach geltendem Recht bei 84 Prozent. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro für Alleinstehende; bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt der doppelte Betrag.

3. Bei der Mütterrente III liegen Beginn und Auszahlung auseinander

Die Mütterrente III gilt ab 2027, aber bei bereits laufenden Renten kommt der zusätzliche Betrag nicht sofort auf dem Konto an.

Wegen des hohen technischen Aufwands beginnt die Auszahlung erst 2028, und zwar rückwirkend. Bei einer bereits am 1. Januar 2027 laufenden Rente gilt der Zuschlag ab diesem Datum. Beginnt die Rente erst später im Jahr 2027, gilt er ab dem jeweiligen Rentenbeginn.

Wer Anfang 2027 noch keine Veränderung auf dem Konto sieht, kann daraus deshalb nicht automatisch schließen, dass die Regel nicht greift.

4. Die Aktivrente gilt nicht für jede Form von Arbeit

Die Aktivrente ist kein zusätzlicher Rentenbetrag, sondern ein Steuerfreibetrag auf begünstigten Arbeitslohn.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Der Freibetrag kann grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Erreichen dieser Grenze berücksichtigt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch wichtig: steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen grundsätzlich weiterhin an.

5. Die große Rentenreform ist noch nicht beschlossen

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Die Koalition hat angekündigt, diese Vorschläge umsetzen zu wollen.

Trotzdem gilt: Eine Empfehlung ist noch kein Gesetz.

Zu den diskutierten Punkten gehören unter anderem:

Nach den aktuellen Berechnungen der Kommission könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf ungefähr 67,5 Jahre steigen, wenn sich die Lebenserwartung entsprechend entwickelt.

Das ist jedoch ein Reformvorschlag und keine bereits geltende neue Altersgrenze.

Was die Vorschläge für heutige Rentner bedeuten

Wer bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss die Diskussion um ein mögliches höheres Renteneintrittsalter nicht mit einer Änderung der eigenen bereits laufenden Rente verwechseln.

Die Vorschläge zu Altersgrenzen und vorzeitigem Rentenbeginn richten sich in erster Linie an künftige Rentenzugänge.

Ein Vorschlag könnte allerdings auch bereits laufende Renten betreffen: Ab der Rentenanpassung 2032 soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder angewendet und seine dämpfende Wirkung leicht verstärkt werden. Das könnte einzelne jährliche Rentenanpassungen bremsen, auch für Menschen, die schon eine Rente beziehen. Gleichzeitig sieht das vorgeschlagene Gesamtpaket Ausgleichsmechanismen vor, damit das Rentenniveau insgesamt nicht unter das Niveau fällt, das sich nach geltendem Recht ergeben würde. Auch diese Änderungen würden erst mit einem entsprechenden Gesetz gelten.

Für heutige Rentnerinnen und Rentner sind derzeit vor allem die bereits geltende Rentenanpassung, die Mütterrente III bei entsprechenden Kindererziehungszeiten und, bei weiterer Beschäftigung, die Aktivrente relevant.

Langfristige Reformvorschläge können für jüngere Versicherte deutlich wichtiger werden. Welche Übergangs- oder Vertrauensschutzregeln am Ende gelten würden, hängt jedoch von einem späteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Was man jetzt tatsächlich prüfen kann

Wer wissen möchte, welche der bereits geltenden oder beschlossenen Regeln die eigene Situation betrifft, findet die wichtigsten Angaben in den eigenen Unterlagen:

Fehlen Kindererziehungszeiten oder andere Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf, kann eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

Fazit

Unter dem Begriff „Rentenreform“ laufen derzeit mehrere völlig unterschiedliche Änderungen nebeneinander.

Ein Teil ist bereits Realität: Die Renten sind seit Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen, und die Aktivrente gilt seit Jahresbeginn.

Ein weiterer Teil ist beschlossen, wirkt aber später: Die Mütterrente III beginnt 2027, ihre Auszahlung startet jedoch erst 2028, für Renten mit Beginn vor 2028 rückwirkend. Auch die neue geförderte private Altersvorsorge startet 2027.

Und dann gibt es die größere Reformdiskussion mit 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Diese Vorschläge können langfristig wichtig werden, sind aber noch kein geltendes Recht.

Gerade deshalb lohnt es sich, bei Rentenschlagzeilen genau hinzusehen: Was gilt schon, was ist beschlossen, und was ist bislang nur geplant?

Quellen

Offizielle Quellen zu diesem Beitrag

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